Live-Streams während der Corona-Pandemie

Live-Streams gewinnen angesichts der Absage aller gesellschaftlichen Präsenzveranstaltungen zur Bekämpfung des Corona-Virus derzeit stark an Bedeutung. Gewisse Live-Streams fallen jedoch unter den Rundfunkbegriff und benötigen daher nach geltendem Recht grundsätzlich eine Zulassung der Landesmedienanstalten.

Nun hat sich die Direktorenkonferenz der Medienanstalten auf ein vereinfachtes Anzeigeverfahren beim Live-Streaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten geeinigt. Voraussetzung für die Live-Streamings ist lediglich vorab eine formlose Anzeige per E-Mail bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

Dieses Vorgehen ersetzt nicht das gesetzliche Zulassungsverfahren, sondern stellt weiterhin eine vorläufige Maßnahme dar. Bei der geplanten Übertragung von Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die einen längeren zeitlichen Vorlauf haben oder für einen längeren Zeitraum sowie auf Dauer angelegt sind, müssen Anbieter weiterhin eine medienrechtliche Zulassung beantragen.

Strea­ming-An­ge­bo­te im In­ter­net

Bei Streaming-Angeboten im Internet muss man entscheiden: Handelt es sich um lineare, also zeitgleich ausgestrahlte Bewegtbildangebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und im Rahmen eines Sendeplans verbreitet werden, dann sind sie wie Fernsehen zu behandeln und bedürfen einer Zulassung.

Die Medienanstalten setzen sich dafür ein, das Verfahren für diese Angebote zu vereinfachen und fordern vom Gesetzgeber – ähnlich wie beim Webradio – die Einführung einer Anzeigepflicht statt einer Zulassung.

Debug: /