Wer in Deutschland Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstalten will, braucht hierfür eine Zulassung. Nur die Veranstaltung von Radio im Internet ist zulassungsfrei – aber anzeigepflichtig.

Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich danach, über welche Verbreitungswege (Satellit, Kabel, terrestrische Frequenzen, Internet) das Programm verbreitet werden soll:

Für die bundesweite Verbreitung über Satellit oder Internet müssen lediglich die formellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Antrag kann unabhängig vom Sitz des Veranstalters bei jeder der 14 Landesmedienanstalten in Deutschland gestellt werden. Diese legt den Antrag der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zur Prüfung der Konzentrationsvorschriften (bei Fernsehprogrammen) und der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zur Entscheidung über die Zulassung vor. Diese Landesmedienanstalt ist nach der Zulassung auch für die Aufsicht über das Programm zuständig.

Für die Verbreitung solcher Programme mit bundesweiter Zulassung im Kabel wird keine weitere Erlaubnis benötigt. Soll ein Programm allerdings nur im Kabel verbreitet werden, ist eine Sendeerlaubnis erforderlich, die von der Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt erteilt wird.

Soll das Programm über terrestrische Frequenzen - UKW, DAB+ oder DVB-T - verbreitet werden, so wird die Sendeerlaubnis auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung nach vorheriger Ausschreibung der Frequenz erteilt.

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