Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025
Ausschreibung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
gemäß § 84 Abs. 5 MStV i. V. m. § 3 Abs. 1 der Public-Value-Satzung zur Bestimmung leicht auffindbar zu machender Angebote auf Benutzeroberflächen
Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025
I. Gegenstand der Ausschreibung
Diese Ausschreibung dient der Einleitung des in § 84 Abs. 5 Medienstaatsvertrag (MStV) vorgesehenen Public-Value-Bestimmungsverfahrens.
Das letzte Public-Value-Bestimmungsverfahren fand 2021/2022 statt. Mit dieser Ausschreibung wird das Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025 eröffnet. Ziel der Ausschreibung ist es, private Angebote zu bestimmen, die in besonderem Maß einen Beitrag zu Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten.
Hiermit gibt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß § 84 Abs. 5 letzter Halbsatz MStV i. V. m. § 3 Abs. 3 der Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 MStV zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) in Abstimmung mit den anderen Medienanstalten aufgrund des nach §§ 84 Abs. 5 MStV i. V. m § 3 Abs. 1 S. 1 Public-Value-Satzung i. V. m § 105 Abs. 1 Nr. 9 MStV zu fassenden Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 23.07.2024 die nachstehende Ausschreibung bekannt.
II. Zuständige Medienanstalt gem. § 3 Abs. 1 S. 3 Public-Value-Satzung
Zuständige Medienanstalt für das Bestimmungsverfahren ist die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW). Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) dient dieser bei der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 9, 104 Abs. 2 S. 2 MStV als Organ.
III. Antragstellung
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt nach § 84 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 2 der Public-Value-Satzung und damit Adressat dieser Ausschreibung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind Anbietende
- privater Rundfunkangebote (Bewegtbild inkl. Fensterprogrammen und Hörfunk) gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten;
oder
- vergleichbarer rundfunkähnlicher Telemedienangebote gemäß § 84 Abs. 4 MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, bzw. softwarebasierter Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen;
oder
- von Angeboten nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV gemäß § 84 Absatz 4 MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, bzw. softwarebasierter Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.
Einen Antrag stellen können sowohl Anbietende von Angeboten, die bereits im Public-Value-Bestimmungsverfahren 2021/2022 den Public-Value-Status erhalten haben bzw. negativ beschieden wurden, als auch Anbietende von Angeboten, die sich erstmals bewerben wollen.
2. Ausschreibungszeitraum und Ausschlussfrist
Gemäß § 84 Abs. 5 S. 3 MStV wird die Frist zur Stellung von Anträgen auf Bestimmung als leicht auffindbar zu haltendes Angebot wie folgt festgesetzt:
Sie beginnt am 26. August 2024 und endet am 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr.
Bei dem 10. Oktober 2024, 12:00 Uhr, handelt es sich um eine Ausschlussfrist gem. § 84 Abs. 5 S. 3 MStV. Die Frist kann nicht verlängert werden. Einen Anspruch auf Teilnahme am Public-Value-Bestimmungsverfahren haben nur diejenigen Antragstellenden, deren Anträge entsprechend der Anforderungen nach § 84 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 4 der Public-Value-Satzung fristgerecht bei der Landesanstalt für Medien NRW eingegangen sind. Für die fristgerechte Antragstellung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Landesanstalt für Medien NRW maßgeblich (Eingangsstempel). Nach Ablauf der Frist eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
3. Antragsunterlagen
Für die Antragsstellung sollen folgende Antragsformulare verwendet werden: Es wird jeweils ein Antragsformular für Bewegtbild-Angebote nach § 84 Abs. 3 MStV, Hörfunk-Angebote nach § 84 Abs. 3 MStV und Telemedien-Angebote nach § 84 Abs. 4 MStV zur Verfügung gestellt. Jedem Antragsformular ist ein Informationsblatt beigefügt, das Erläuterungen zu den verschiedenen Bereichen enthält. Dem Antrag müssen gemäß § 4 S. 2 Public-Value-Satzung Unterlagen beigefügt werden, die eine Prüfung der gemachten Angaben und des Beitrages zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Angebots ermöglichen.
4. Antragseinreichung
Die Anträge sind schriftlich in einfacher Ausfertigung unter dem Stichwort „Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025“ einzureichen. Einen Anspruch auf Teilnahme am Bestimmungsverfahren haben nur diejenigen Antragstellenden, deren Anträge gemäß § 84 Abs. 5 S. 3 MStV i. V. m. § 4 S. 1 Public-Value-Satzung der erforderlichen Schriftform genügen.
Es bestehen folgende Möglichkeit zur Einreichung eines Antrags:
- Postalisch oder zur Übergabe mit handschriftlicher Unterschrift durch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretungsberechtigten an:
Landesanstalt für Medien NRW
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
oder
- schriftlich an den elektronischen Briefkasten der LFM NRW unter: https://files.lfm-nrw.de/submit/poststelle
IV. Kriterien und Grundsätze der Bestimmung
Der Prüfung der Anträge erfolgt auf Basis von § 84 Abs. 5 und 8 MStV i. V. m. §§ 2, 7 und 8 der Public-Value-Satzung.
Bei der Bestimmung derjenigen Angebote, die nach § 84 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 MStV in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, sind gemäß § 7 S. 1 Public-Value-Satzung nur die in § 84 Abs. 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen. Dabei gelten jeweils gemäß § 7 S. 2 Public-Value-Satzung vorbehaltlich anderslautender Definitionen im Medienstaatsvertrag die dort genannten Definitionen. Der Bestimmung liegt eine Gesamtschau aller seitens der Antragstellenden gemachten Angaben zugrunde, die sich an den in § 8 Public-Value-Satzung genannten Grundsätzen orientiert.
V. Beurteilungszeitraum und anzugebene Informationen
1. Beurteilungszeitraum
Der Beurteilungszeitraum für die im Rahmen der Ausschreibung im Public-Value-Bestimmungsverfahren 2024/2025 zu machenden Angaben umfasst die Monate März bis Mai 2024 (Festlegung nach § 3 Abs. 2 Public-Value-Satzung).
2. Anzugebene Informationen
Der Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Tatsachen, aus denen folgt, dass es sich bei dem Angebot um ein privates Programm nach § 84 Abs. 3 MStV oder nach § 84 Abs. 4 MStV um ein privates vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot oder ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV oder eine softwarebasierte Anwendung, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dient, handelt;
- inhaltliche Beschreibung des Angebots und Darlegung, aus welchen Umständen sich der besondere Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Bundesgebiet ergibt;
- Angaben zu den bei der Bestimmung zu beachtenden Kriterien nach § 84 Abs. 5 MStV und § 7 Public-Value-Satzung.
Welche konkreten Angaben zu den einzelnen Kriterien zu machen und welche Nachweise mit einzureichen sind, findet sich in den standardisierten Antragsunterlagen und den entsprechenden Informationsblättern. Gleiches gilt für die anzuwendende Berechnungsweise. Es wird darauf verwiesen, dass unterschiedliche Antragsunterlagen und Informationsblätter für Bewegtbild, Hörfunk und Telemedien vorgehalten werden.
Die Landesanstalt für Medien NRW kann jederzeit vertiefende Darlegungen beziehungsweise Nachweise anfordern (Festlegung nach § 3 Abs. 2 Public-Value-Satzung).
3. Änderungen am Angebot nach Antragsstellung
Änderungen am Angebot, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Bestimmung nach den § 84 Abs. 5 MStV i. V. m. §§ 7 und 8 der Public-Value-Satzung wesentlich sind, hat der Antragstellende gemäß § 6 Abs. 3 Public-Value-Satzung unverzüglich der Landesanstalt für Medien NRW mitzuteilen. Die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Public-Value-Satzung kann gemäß § 6 Abs. 4 Public-Value-Satzung durch Beschluss der ZAK widerrufen werden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eintreten, nach denen das Angebot den §§ 7 und 8 Public-Value-Satzung nicht mehr genügt.
VI. Hinweise bezüglich Verfahren und Gebühren
Bezüglich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 58 MStV.
Im Rahmen des Public-Value-Bestimmungsverfahrens 2024/2025 werden Gebühren erhoben. Es wird eine Festgebühr von 500,00 EUR (fünfhundert Euro) pro Antrag von Anbietenden von landesweitem/regionalem/lokalem Rundfunk und 1.000,00 EUR (tausend Euro) pro Antrag von Anbietenden von bundesweitem Rundfunk und Telemedien erhoben.
VII. Weiterer Ablauf des Public-Value-Bestimmungsverfahrens 2024/2025
Die ZAK stellt für jedes Angebot durch Beschluss fest, ob es in besonderem Maße einen Beitrag zu Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet. Gegenüber den Antragstellenden ergeht die Entscheidung über den jeweiligen Antrag durch Verwaltungsakt. Die positiv beschiedenen Angebote werden gemäß § 9 Public-Value-Satzung in verschiedenen Listen im Onlineauftritt der Medienanstalten unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen veröffentlicht.
Fragen und Antworten zum Public Value Bestimmungsverfahren