Ausschreibung von DVB-T Übertragungskapazitäten

Ausschreibung von DVB-T Übertragungskapazitäten
24.04.2017
Ausschreibung von DVB-T Übertragungskapazitäten zur Verbreitung kommerzieller lokaler Fernsehprogramme in Sachsen-Anhalt
(MBl. LSA Nr. 15 v. 24.04.2017)
Bek. der StK vom 23. 3. 2017 - 44-58603/1
ln der Anlage wird gemäߧ 13 Abs. 2 Satz 2 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 1. 2013 (GVBI. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. 9. 2016 (GVBI. LSA S. 233), die Ausschreibung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für eine zu koordinierende terrestrische Übertragungskapazität vom 15. 3. 2017 bekannt gemacht.

Ausschreibung von DVB-T Übertragungskapazitäten zur Verbreitung kommerzieller lokaler Fernsehprogramme in Sachsen-Anhalt
Hiermit werden gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2013 (GVBI. LSA 2013 S. 2, 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBI. LSA S. 233) von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß § 19 Abs. 1 MedienG LSA zugelassene Veranstalter kommerzieller lokaler Fernsehprogramme aufgefordert, Anträge auf befristete Zuweisung der nachfolgenden, unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur stehenden Übertragungskapazität zu stellen.

Das Zuweisungsverfahren erstreckt sich auf die Übertragungskapazität

- TV Sender Weißenfels Kanal 36 (max. 5 kW ERP)

Die genannte Übertragungskapazität ist bestimmt und geeignet, ein Fernsehprogramm im Standard DVB-T/DVB-T2 digital terrestrisch zu verbreiten. Sie steht noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur.

Voraussetzung für die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren ist der Besitz einer Zulassung zur Veranstaltung eines kommerziellen lokalen Fernsehprogramms im Verbreitungsgebiet der Stadt Weißenfels sowie den an diese angrenzenden Teilen des Burgenlandkreises.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zuweisung der ausgeschriebenen Kapazität gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 MedienG LSA nur befristet erfolgen kann und die Zuweisung keine Erweiterung des ursprünglich zugelassenen Verbreitungsgebietes zur Folge hat. Überdies kann eine Zuweisung auch nur unter dem Vorbehalt der abschließen­ den Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur erfolgen.

Schriftliche Anträge sind innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu richten an die:

Medienanstalt Sachsen-Anhalt, Reichardtstraße 9,06114 Halle

Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Der Vorstand
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